Statuten der SGG

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Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG)


Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
1 Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG), gegründet 1841 als Allgemeine geschichtforschende Gesellschaft der Schweiz, ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz beim Generalsekretariat.
2 Als wissenschaftliche Fachgesellschaft gehört sie der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) an.


Art. 2 Zweck
1 Die SGG verfolgt folgende Zwecke:
a. Förderung der Geschichtswissenschaft, der Vermittlung ihrer Forschungsergebnisse und der historischen Bildung;
b. Wahrnehmung der Interessen der Historikerinnen und Historiker in der Schweiz;
c. Verteidigung der Freiheit der historischen Forschung;
d. Erschliessung von Forschungsgrundlagen und Förderung des Zugangs zu historischen Quellen;
e. Vernetzung der Historikerinnen und Historiker in der Schweiz und international.


Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen.
2 Besonders verdienstvolle Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Ausschluss besteht Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.


Art. 4 Organe
1 Die Organe der SGG sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. das Büro
d. der Gesellschaftsrat
e. die Revisionsstelle


Art. 5 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das höchste Organ der SGG.
2 Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
3 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen einberufen.
4 Zwanzig Mitglieder oder vier Sektionen können bis Ende der dritten Kalenderwoche jeden Jahres die Aufnahme von Punkten auf die Traktandenliste verlangen.
5 Wo nicht anders festgelegt, entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
6 Die Generalversammlung findet statt:
a. ordentlich einmal jährlich;
b. ausserordentlich auf Entscheid des Vorstandes oder wenn dies von 50 Mitgliedern verlangt wird.
7 Die Generalversammlung:
a. legt die Statuten fest;
b. wählt den Präsidenten / die Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle;
c. entscheidet über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen;
d. entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Sektionen;
e. genehmigt den Jahresbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung;
f. beschliesst das Budget;
g. bestimmt die Mitgliederbeiträge;
h. ernennt die Ehrenmitglieder.


Art. 6 Vorstand
1 Der Vorstand ist das Exekutivorgan der SGG.
2 Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches insbesondere die Zuständigkeiten und Ziele der Abteilungen regelt.
5 Der Vorstand:
a. führt die SGG in den Bereichen, die nicht in die Kompetenz des Büros fallen;
b. beschliesst die strategischen Ziele der SGG;
c. entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d. wählt einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin unter den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen und die festen Mitglieder der Abteilungen;
e. stellt auf Antrag des Präsidenten / der Präsidentin den Generalsekretär / die Generalsekretärin ein;
f. ernennt die Mitglieder der Redaktionen;
g. legt die Saläre und Entschädigungen fest;
h. stellt Anträge an die Generalversammlung;
i. erlässt die Reglemente;
j. bereitet das Budget vor;
k. setzt Kommissionen ein, bestimmt ihr Mandat und wählt ihre Mitglieder.


Art. 7 Büro
1 Das Büro ist das operative Organ der SGG.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Generalsekretär / der Generalsekretärin.
3 Das Büro:
a. verwaltet die Geschäfte der SGG;
b. führt das Personal;
c. beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Gesellschaftsrates sowie die Generalversammlung ein.


Art. 8 Gesellschaftsrat
1 Der Gesellschaftsrat ist das Koordinationsorgan der Abteilungen und Sektionen der SGG.
2 Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den stellvertretenden Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen sowie aus je zwei Vertretern / Vertreterinnen jeder Sektion.
3 Drei Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
4 Der Gesellschaftsrat:
a. fördert die Kontakte unter den Abteilungen und Sektionen;
b. fördert Projekte zwischen den Abteilungen und Sektionen;
c. berät und unterstützt die anderen Organe in ihren Aktivitäten;
d. fungiert als Koordinationsplattform für die Jahresgesuche der Sektionen an die SAGW;
e. berät die die Sektionen betreffenden Anträge der SGG an der Jahresversammlung der SAGW.


Art. 9 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle ist das Kontrollorgan der SGG.
2 Sie setzt sich aus Personen zusammen, die weder Mitglied im Vorstand noch im Gesellschaftsrat sein dürfen.
3 Sie prüft die Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.


Art. 10 Abteilungen
1 Die Abteilungen sind die fachlichen Funktionseinheiten der SGG.
2 Sie bestehen aus vom Vorstand gewählten Mitgliedern der SGG.
3 Die Abteilungen organisieren sich selbst und arbeiten in ihrem Bereich nach Massgabe der strategischen Ziele und finanziellen Vorgaben.
4 Die Abteilung:
a. wählt einen stellvertretenden Leiter / eine stellvertretende Leiterin;
b. schlägt dem Vorstand ihre Mitglieder zur Wahl vor;
c. erstellt Jahresplanung und Jahresbudget zuhanden des Vorstands;
d. kann im Bedarfsfall kurzfristig Sonderprojekte beantragen;
e. verfasst einen Jahresbericht.


Art. 11 Sektionen
1 Sektionen sind geschichtswissenschaftliche Fachvereinigungen gesamtschweizerischen Charakters, die der SGG assoziiert sind.
2 Die Beziehungen einer Sektion zur SGG werden in einem Vertrag geregelt.
3 Die Sektion wählt zwei Vertreter / Vertreterinnen in den Gesellschaftsrat. Einer / eine davon vertritt die Sektion auch an der Generalversammlung.
4 Die SGG übernimmt keine finanziellen Verantwortungen für Verpflichtungen der Sektionen.


Art. 12 Weitere Bestimmungen
1 In der Öffentlichkeit wird die SGG durch den Präsidenten / die Präsidentin oder durch eine von ihm / ihr delegierte Person vertreten. Der Präsident / die Präsidentin unterschreibt gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes oder dem Generalsekretär / der Generalsekretärin bindend für die Gesellschaft.
2 Für die Schulden der SGG wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3 Die Mandatsperioden in allen Gremien der SGG dauern maximal drei Jahre. Zur Förderung des Nachwuchses und der Repräsentativität bemüht sich die SGG, die Besetzung aller ihrer Ämter und Funktionen regelmässig zu erneuern.
4 Anträge zur Statutenänderung müssen der Einladung zur Generalversammlung beiliegen. Für die Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Generalversammlung.
5 Die Auflösung der SGG oder eine Fusion mit einer anderen Gesellschaft muss mit der Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden, wobei eine Fusion nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen kann. Innerhalb von sechs Monaten muss eine ausserordentliche Generalversammlung die Auflösung bzw. die Fusion mit Zweidrittelmehrheit bestätigen. Im Falle der Auflösung der SGG müssen Gewinn und Kapital der SGG an eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.


Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 5. April 2014 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 7. April 2001. Die Änderungen bei Art. 12 Abs. 5 wurden von der Generalversammlung vom 17. September 2021 angenommen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident

Sacha Zala

Der Generalsekretär

Flavio Eichmann