Publikationsreglement der SGG
Publikationsreglement
Dieses Reglement regelt, gestützt auf Art. 6, Abs. 5 der Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG), die Organisation der Publikationen der SGG, die Zusammensetzung und Aufgaben der Redaktionen sowie des Editorial Boards.
Art. 1 Publikationen der SGG
1 Die SGG unterhält die folgenden Publikationen:
a. die Schweizerische Zeitschrift für Geschichte (SZG);
b. die Itinera als Beiheft zur Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte;
c. die Reihe «Res gestae»;
d. das Bulletin.
Art. 2 Verlegerische Verantwortung
Die verlegerische Gesamtverantwortung für die Publikationen der SGG obliegt dem Vorstand.
Art. 3 Redaktionen
1 Für die Herausgabe der Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte und der Itinera wird je eine Redaktion eingesetzt.
2 Die Redaktorinnen und Redaktoren von SZG und Itinera sind Mitglied der Abteilung Publikationen.
3 Für die Herausgabe des Bulletins ist das Büro verantwortlich.
Art. 4 Schweizerische Zeitschrift für Geschichte
1 Die Schweizerische Zeitschrift für Geschichte veröffentlicht wissenschaftliche Artikel, Debattenbeiträge und Rezensionen zur Allgemeinen und zur Schweizer Geschichte.
2 In der Redaktion der SZG ist mindestens eine Person für die deutsche Redaktion und eine für die französische Redaktion zuständig. Die italienische Sprache muss von einem Redaktionsmitglied mitbetreut werden können.
3 Die Koordination der redaktionellen Arbeit obliegt einer / einem Chefredaktorin / Chefredaktor.
4 Für die Kommunikation gegenüber dem Verlag ist das Büro zuständig.
5 Die Redaktion ist dafür verantwortlich, dass die Zeitschrift dreimal jährlich erscheint.
6 Die Redaktion ist in der inhaltlichen Gestaltung der Zeitschrift frei. Sie trägt die redaktionelle Verantwortung.
7 Die Redaktion hält sich an den durch das Budget der SGG vorgegebenen jährlichen Finanzrahmen. Überschreitungen des Budgets sind beim Vorstand der SGG zu beantragen.
8 Die Redaktion verfasst einen Jahresbericht zuhanden des Vorstands.
9 Die Redaktion der Rezensionen obliegt dem Generalsekretariat der SGG.
Art. 5 Itinera
1 Die Itinera ist das Publikationsangebot der SGG für Themenhefte; diese erscheinen als Beihefte zur Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte.
2 Um die Herausgabe eines Itinera-Heftes kann man sich bewerben. Es gibt ein transparentes Bewerbungsverfahren.
3 Die Auswahl der Themenhefte erfolgt durch die Abteilung Publikationen.
4 Für die redaktionelle Betreuung der Themenhefte, die Koordination und die Kommunikation gegenüber dem Verlag und dem Vorstand der SGG ist die Redaktion der Itinera verantwortlich.
5 Die Redaktion hält sich an den durch das Budget der SGG vorgegebenen jährlichen Finanzrahmen. Überschreitungen des Budgets sind dem Vorstand der SGG zu beantragen.
6 Die Redaktion verfasst einen Jahresbericht zuhanden des Vorstands.
Art. 6 «Res gestae»
1 Die Reihe «Res gestae» ist eine Reihe der SGG. In ihr werden Texte und Materialen publiziert, die in einem Zusammenhang mit den Aktivitäten der SGG stehen, z.B. Publikationen der Abteilungen der SGG oder Publikationen aus Forschungsprojekten, welche die SGG begleitet.
2 Die Verantwortung für die Publikation in der Reihe «Res gestae» liegt bei den Autorinnen und Autoren und subsidiär beim Vorstand der SGG.
Art. 7 Editorial Board
1 Für die Sicherung der wissenschaftlichen Qualität der Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte und der Itinera und als Beratungsorgan für die Redaktionen sowie den Vorstand wird ein Editorial Board eingesetzt.
2 Das Editorial Board wird vom Vorstand ernannt.
3 Das Editorial Board setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten verschiedener historischer Fachrichtungen aus der Schweiz und aus dem Ausland.
4 Bei grundlegenden Fragen zur Publikationspolitik der SGG oder bei Problemen wendet sich das Editorial Board an den Vorstand.
5 Das Board trifft sich auf Einladung seines Präsidenten / ihrer Präsidentin bei Bedarf. Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Das vorliegende Reglement wurde vom Vorstand der SGG an seiner Sitzung vom 30. September 2025 verabschiedet. Es ersetzt das alte Publikationsreglement vom 1. März 2025 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Präsident
Prof. Dr. Sacha Zala
Generalsekretär
Dr. Flavio Eichmann