10.9.2026

Die SGG lehnt Schwärzungen im Mengele-Dossier ab

Die SGG lehnt Schwärzungen im Mengele-Dossier ab

Im Mai 2026 kündigte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) an, Gérard Wettstein unter noch festzulegenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Mengele-Dossier des NDB zu gewähren, das im Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) archiviert ist. Dieser Entscheidung ging eine Beschwerde Wettsteins vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen sein abgelehntes Einsichtsgesuch voraus. Der Fall erreichte ein grosses Medienecho im In- und Ausland. Die SGG äusserte sich ebenfalls dazu. Wettstein gelang es mit einem Crowd-Funding, innerhalb weniger Tage über 18’000 CHF für den Gang vors Bundesverwaltungsgericht zu sammeln.

Nach einer Neubeurteilung der Lage erkannte der NDB, dass sein ursprünglicher Entscheid, Einsicht in das noch bis 2071 gesperrte Dossier zu verwehren, leicht angefochten werden konnte. Grund dafür war die Tatsache, dass das Dossier bereits von der Bergier-Kommission konsultiert worden war. Ein Entscheid des Bundesrates von 7. Dezember 2001 schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass jenen Dossiers, die von der Bergier-Kommission konsultiert worden waren, unter erleichterten Bedingungen Zugang gewährt werden muss.

Am 10. September 2026 hat der NDB kommuniziert, dass er das Dossier Mengele nun veröffentlicht, um es allen Interessierten zur Verfügung zu stellen. In der Medienmitteilung wird aber auch betont, einzelne Stellen seien geschwärzt. Die SGG begrüsst zwar das Bestreben des NDB, das fragliche Dossier zu veröffentlichen, erachtet aber diese Schwärzungen für die historische Forschung als höchst problematisch. Sie verhindern eine umfassende Erforschung gemäss den anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Quellenkritik. Im BAR müssen daher die Originalakten eingesehen werden können. Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) erlaubt keine Schwärzungen, auch nicht von Personennamen. Damit wird sichergestellt, dass keine staatliche Zensur vorgenommen werden kann und der Forschung das gesamte überlieferte Material zur Verfügung gestellt wird. Bei Einsichtgesuchen vor Ablauf der Schutzfrist können aber Auflagen definiert werden (z.B. Manuskriptvorlage, Anonymisierungen, etc.). Der «Ethikkodex und die Grundsätze der Freiheit der wissenschaftlichen historischen Forschung, Lehre und Vermittlung» (2026) der SGG setzt hohe Anforderungen an die Eigenverantwortung von Forschenden, damit solche Vorgaben eingehalten werden.

Aus Sicht der SGG muss die Einsichtnahme daher gemäss den Vorgaben des BGA stattfinden. Die Einsichtnahme ausserhalb des gesetzlichen Rahmens des BGA, wie dies vom NDB vorgeschlagen wird, ist vor diesem Hintergrund aus prinzipiellen Gründen abzulehnen und bildet einen gefährlichen Präzedenzfall für die zukünftige Behandlung von Einsichtsgesuchen. Die SGG unterstützt deshalb Gérard Wettsteins Forderung nach Einsicht in die Originalakten, die sich im BAR befinden.