25.6.2026

Archivgesetz Zürich

Stellungnahme zur Totalrevision des Archivgesetzes im Kanton Zürich

Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) hat im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des Archivgesetzes des Kantons Zürich eine Stellungnahme eingereicht.

In ihrer Stellungnahme begrüsst die SGG, dass die Datenhoheit nach Ablieferung beim Staatsarchiv Zürich liegt. Sie betont aber, dass es möglich sein sollte, abgelehnte Einsichtsgesuche niederschwellig anzufechten. Die SGG schlägt deshalb vor, eine Ombudsstelle zu schaffen, um über solche strittigen Einsichtsgesuche zu entscheiden.

Zweitens unterstützt die SGG den Grundsatz der Anbietepflicht für öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Zürich, fordert aber, dass die Zürcher Kantonalbank ebenfalls diesem Prinzip unterworfen wird. Es kann nicht sein, dass der Kanton Zürich ein erhebliches finanzielles Risiko trägt, Forschung und Öffentlichkeit unter Umständen aber nie die Akten der ZKB einsehen können.

Drittens kritisiert die SGG die sprachliche Angleichung an das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich. Das gilt besonders für die Kategorie der «besonderen Personendaten», die neu unter eine Schutzfrist von 100 Jahren gestellt werden. Mit dieser äusserst breiten Definition würde die Forschung zum 20. Jahrhundert massiv erschwert, denn beispielsweise Angaben über «die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten» einer Person würden in diese Kategorie fallen. Das Fehlen einer Unterscheidung zwischen Personen der Zeitgeschichte und anderen Personen würde dieses Problem weiter verschärfen.

Schliesslich zeigt sich die SGG mit der geplanten Regelung, wonach die Verwaltung selbst nach Ablauf der Schutzfrist wegen «höherwertiger staatlicher Schutzinteressen» den Zugang verweigern, beschränken oder aufschieben kann, äusserst besorgt. Mit dieser Bestimmung würde der Kanton Zürich einen sehr gefährlichen Präzedenzfall schaffen, indem willkürlich Akten der Forschung entzogen werden könnten. Das widerspricht diametral dem Grundsatz der Transparenz, den der Geist des Gesetzes widerspiegeln sollte, und würde in der Schweizer Archivlandschaft eine einmalige Situation schaffen.

Vollständige Stellungnahme hier lesen.