Wegweisendes Urteil des BVGer zu Schutzfristen

Wegweisendes Urteil des BVGer zu Schutzfristen
Im Jahr 2024 stellte ein SRF-Journalist ein Gesuch um Einsichtnahme in ein Dossier des Schweizerischen Bundesarchivs (BAR), das einer Schutzfrist von 80 Jahren unterliegt. Die Archivunterlagen zur ehemaligen Militäranlage «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» aus dem Jahr 1959 sind in der Liste der Archivgüter mit verlängerter Schutzfrist gemäss Art. 12, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA) aufgeführt (vgl. die entsprechende Signatur auf der Liste auf S. 6).
Nachdem das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als aktenproduzierende Verwaltungsstelle das Einsichtsgesuch abgelehnt hatte, zog der SRF-Journalist den Fall weiter vor das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), das ihm in einen wegweisenden Urteil Recht gab.
Im Urteil wird betont, dass das VBS gestützt auf Art. 12, Abs. 1, BGA nicht befugt sei, für Archivgut längere Schutzfristen als 50 Jahre ohne rechtliche Grundlage vorzusehen. Die 80-jährige Schutzfrist für die Unterlagen zur «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» sei deshalb mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar, da es keine entsprechende Rechtsgrundlage gäbe. Die Unterlagen stehen daher grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit offen, da die gesetzliche Schutzfrist von 50 Jahren im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist.
Dieses Urteil ist für die Forschung von grosser Bedeutung, denn für grosse Quellenbestände des BAR gelten – wie Anhang III VBGA zeigt – verlängerte Schutzfristen von mehr als 50 Jahren. Vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist kann ein Einsichtsgesuch nur mit einer Rechtsgrundlage, also mindestens einem Bundesratsentscheid gerechtfertigt werden.
Dies ist ein sehr positiver Entscheid für die historische Forschung, denn von nun an können Departemente nicht mehr alleine über die Schutzfrist ihrer Akten bestimmen, sondern brauchen mindestens einen Bundesratsentscheid als Rechtsgrundlage. Dies erhöht die Hemmschwelle, grossflächig Schutzfristen von mehr als 50 Jahren zu verhängen. Zudem wird der Entscheidung über verlängerte Schutzfristen eine grössere Sichtbarkeit und politische Relevanz verliehen.
Die SGG fordert vor dem Hintergrund dieses Urteils, dass die Liste der Bestände unter verlängerter Schutzfrist einer Neuevaluation unterzogen wird. Insbesondere sollen adäquate, forschungsfreundliche Entscheidungsgrundlagen definiert werden, um zukünftige Entscheide des Bundesrates vorzubereiten.