Neues Archivgesetz Schaffhausen

Der Kanton Schaffhausen will ein neues Archivgesetz einführen. Das ist ein wichtiger Schritt, doch einige Regelungen gefährden den Zugang zu historischem Material und erschweren die Forschung erheblich. Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) fordert Anpassungen in drei zentralen Punkten:
100 Jahre Schutzfrist für Akten mit besonders schützenswerten Personendaten:
Diese Regelung behindert die Forschung massiv und ist unverhältnismässig. Eine Differenzierung zwischen lebenden und verstorbenen Personen sowie Personen der Zeitgeschichte fehlt gänzlich.
Unser Vorschlag: Orientierung am Kanton Bern: Akten sind drei Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person zugänglich – oder nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren.
Fehlende Anbietepflicht für kantonseigene Unternehmen:
Die Schaffhauser Kantonalbank, die vollständig im Besitz des Kantons ist, fällt nicht unter die Anbietepflicht. Dies führte 2018 zu einer historisch bedeutsamen Aktenvernichtung, als sämtliche Akten aus der 130-jährigen Geschichte der Bank vernichtet wurden.
Unser Vorschlag: Klare Anbietepflichten für kantonseigene Unternehmen, um solche Desaster inskünftig zu verhindern.
Fehlender niederschwelliger Rechtsweg bei Einsichtsgesuchen:
Das Staatsarchiv entscheidet über Einsichtsgesuche – ein sinnvoller Ansatz für eine einheitliche Praxis. Doch es fehlt eine einfache Möglichkeit, Ablehnungen anzufechten.
Unser Vorschlag: Ergänzung eines niederschwelligen Rechtweges in der zugehörigen Verordnung.
Ein modernes Archivgesetz sollte die Forschung nicht behindern. Unsere komplette Stellungnahme.