6.5.2026

Archivgesetz Waadt

Stellungnahme zum Vorentwurf einer Änderung des Archivierungsgesetzes (LArch) im Kanton Waadt

Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) hat im Rahmen der Vernehmlassung der Staatskanzlei des Kantons Waadt zum Vorentwurf einer Änderung des kantonalen Archivierungsgesetzes (LArch), das die Ablieferung von Dossiers an das Staatsarchiv Waadt (ACV) regelt, eine Stellungnahme eingereicht. Im Rahmen der Totalrevision seines Gesetzes über den Schutz von Personendaten (LPrd) möchte der Kanton Waadt 44 Spezialgesetze an die neuen nationalen und internationalen Standards im Bereich des Datenschutzes anpassen.

In ihrer Stellungnahme betont die SGG, dass das ACV zwar dafür bekannt sei, Einsichtsgesuche liberal zu behandeln, zeigt sich aber über die vom Vorentwurf zur Änderung der LArch vorgeschlagenen Bestimmungen äusserst besorgt. Die Festlegung einer unbefristeten Schutzfrist für dem Steuergeheimnis unterliegende Dossiers stellt nämlich einen gravierenden Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar, ein Grundrecht, das durch die Bundesverfassung garantiert wird.

Diese Bestimmungen riskieren, zeitgeschichtliche Forschungen in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte weitgehend zu verunmöglichen. Indem es vorsieht, jedes vom Steuergeheimnis erfasste Dossier automatisch einer unbegrenzten Schutzfrist zu unterstellen, würde erstens das Gesetz den Forschenden de facto den Zugang zu einem für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte wichtigen Teil der Archive auf unbestimmte Zeit entziehen. Da diese Quellenbestände meist seriell genutzt werden, wären Historiker:innen gezwungen, für jedes Dokument der von ihnen bearbeiteten Serien ein Einsichtsgesuch zu stellen, was einen enormen Verwaltungsaufwand für das ACV und die Forschenden erzeugen würde, während Letztere monatelang auf eine Antwort warten müssten. Die SGG versteht nicht, wie Steuerdaten einer solchen Frist unterliegen können, während sensiblere Daten – wie etwa die in einem anderen Absatz des Vorentwurfs erwähnten medizinischen Akten – einer fixen Schutzfrist unterliegen.

Zweitens erinnert die SGG daran, wie wichtig es ist, Historiker:innen in den Prozess der Bearbeitung von Einsichtsgesuchen einzubeziehen, um zu verhindern, dass Einsichtsgesuche aus Prinzip abgelehnt werden, einzig mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Sie betont ausserdem, dass die Ausführungsverordnung zur LArch (RLArch) die staatlichen Departemente und Ämter verpflichtet, ihre Unterlagen dem Staatsarchiv anzubieten, und fordert, dass namentlich die kantonale Steuerverwaltung systematisch und zeitnah ihre Akten den ACV abliefert, damit der historischen Forschung nicht ihr Grundmaterial entzogen wird.

Schliesslich äussert die SGG ihre Bedenken hinsichtlich der Formulierungen des Vorentwurfs, die wegen unklarer Formulierungen zu einer systematischen Anonymisierung von Namen in den im Archiv eingesehenen Dokumenten führen könnten. Sie erinnert daran, dass zwischen Einsichtnahme und die Publikation unterschieden werden muss, wobei die Anonymisierung nur für die zweite Phase erfolgen darf. Durch Schwärzungen von Nachnamen bereits in der Phase der Einsichtnahme würde die Forschungsarbeit lahmgelegt, da es unmöglich wäre, individuelle Lebensläufe nachzuverfolgen und kollektive Netzwerke zu rekonstruieren.

Angesichts dieses Risikos einer massiven Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit fordert die SGG eine Überarbeitung des Vorentwurfes. Sie schlägt vor, eine Schutzfrist von 50 Jahren für dem Steuergeheimnis unterliegende Daten festzulegen; die Interessen der Forschung bei der Bearbeitung von Einsichtsgesuchen zu berücksichtigen; die Einsichtnahme von der Publikation zu unterscheiden, um Schwärzungen zu vermeiden.

Vollständige Stellungnahme hier lesen.
Synthèse des propositions de modifications.