Archivgesetz Schaffhausen

Archivgesetz Schaffhausen: Der Kantonsrat hat den Gesetzentwurf verabschiedet
Anfang 2025 beteiligte sich die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) an der Vernehmlassung zum neuen Archivgesetz des Kantons Schaffhausen. Wie der Bericht des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 24. Juni 2025 festhält, hatte diese Vernehmlassung einen Bedarf an Anpassungen und Präzisierungen unter anderem bei der Festlegung der Schutzfristen und beim Archivzugang aufgezeigt.
Die SGG hatte damals drei zentrale Problempunkte identifiziert: die Schutzfrist von 100 Jahren für Akten mit besonders schützenswerten Personendaten, die fehlende Anbietepflicht für die Schaffhauser Kantonalbank, das Fehlen eines niederschwelligen Rechtswegs bei abgelehnten Einsichtsgesuchen.
Nach einer ersten Lesung der Spezialkommission im Januar 2026 und einer zweiten Lesung am 3. Juni 2026 hat der Kantonsrat den Gesetzesentwurf am 25. August 2026 einstimmig verabschiedet. Von den durch die SGG drei identifizierten Anliegen wurde die Mehrheit berücksichtigt, auch wenn weiterhin Verbesserungspotenzial besteht. Erstens legt Art. 17 die Schutzfrist für Akten mit besonders schützenswerten Personendaten auf 80 Jahre fest und senkt jene für Akten, die der beruflichen Schweigepflicht unterstehen, von 120 auf 100 Jahre. Besonders begrüsst die SGG die neu aufgenommenen Absätze 5 und 6: Akten mit Personendaten stehen der Öffentlichkeit nunmehr bereits drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person zur Einsichtnahme zur Verfügung – eine Frist, die mit der allgemeinen, in Absatz 1 festgelegten Schutzfrist von 30 Jahren zu kombinieren ist. In diesem Zusammenhang unterstreicht die SGG mit Nachdruck die Notwendigkeit, diese generische Schutzfrist von 30 Jahren – wie im vorliegenden Gesetz geschehen – ausdrücklich festzuschreiben. Gegenüber der bisherigen Verordnung, die diese Norm auf 50 Jahre festlegte, stellt diese Senkung eine sinnvolle, der forschungsfreundliche Entscheidung dar.
Zweitens stellt die SGG mit Genugtuung fest, dass die Kommission der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank anzupassen: Sie wird neu verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv Schaffhausen ein Reglement über die Aufbewahrung und Archivierung der archivwürdigen Akten zu erlassen.
Schliesslich begrüsst die SGG zwar, dass das Staatsarchiv über Einsichtsgesuche selber entscheiden kann, ohne eine vorgängige Stellungnahme der abliefernden Stelle einholen zu müssen. Sie bedauert jedoch, dass keine Präzisierung zu erleichterten Rechtswegen im Falle einer Ablehnung aufgenommen wurde. Dieser Missstand könnte allerdings durch eine künftige Verordnung kompensiert werden.
Auch wenn die Erwartungen der SGG damit nicht vollständig erfüllt wurden, stellt diese Revision einen Schritt in die richtige Richtung dar, um einen forschungsfreundlichen Archivzugang zu ermöglichen. Die SGG wird die Umsetzung des Gesetzes weiterhin aufmerksam verfolgen.