Schutzfristen und Einsichtsgesuche

Der Daten- und Persönlichkeitsschutz kann Auswirkungen auf die Forschungsfreiheit haben.
Für Forschende, insbesondere in der Zeitgeschichte, gilt es dabei, die Schutzfristen, die den Zugang zu Archiven einschränken, zu kennen und diese Hindernisse frühzeitig zu antizipieren – gerade bei der Konzeption von Forschungsprojekten, denn die Bearbeitung von Einsichtsgesuchen kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Der Ethikkodex der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) bietet eine wichtige argumentative Grundlage für die Begründung von Einsichtsgesuchen. Die SGG berät ihre Mitglieder gerne bei etwaigen Schwierigkeiten bei Einsichtsgesuchen (generalsekretariat@sgg-ssh.ch).
Auf nationaler Ebene regeln das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (VBGA) den Zugang zu Archiven.
Auf kantonaler Ebene verfügen fast alle kantonalen Behörden über ein eigenes kantonales Archivgesetz (Stand 2026), oft verbunden mit einer Ausführungsverordnung.
Hilfreich für die Formulierung von Einsichtsgesuchen können auch die jeweiligen Gesetzesbotschaften, Debatten im Parlament und relevante Urteile von Gerichten sein (z.B. Bundesgericht) sein.
- Die übliche Schutzfrist beträgt in der Regel 30 Jahre. Sie kann jedoch je nach Art der Dokument und je nach Kanton auf 50, 80, 100 oder gar 120 Jahre verlängert werden. Dies gilt insbesondere für Dokumente, die persönliche Daten enthalten, als sensibel eingestuft werden oder die staatliche Sicherheit betreffen;
- Die gesetzlichen Grundlagen des jeweiligen Archivs geben Auskunft über die Modalitäten für Einsichtsgesuche;
- In den Online-Registern sind in der Regel etwaige Zugangsbeschränkungen für ein Dokument angegeben. Es empfiehlt sich, den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Bestände zugänglich gemacht werden, im Auge zu behalten. Dies ist in der Regel in den Online-Findmitteln der Archive ersichtlich;
- Das Bundesarchiv publiziert jährlich die Bestände, die einer verlängerten Schutzfrist unterstehen (vgl. Link unten);
- Einsichtsgesuche werden beim zuständigen Archiv gestellt. In den meisten Fällen kann das Archiv nach Anhörung der abgebenden Stelle über das Einsichtsgesuch entscheiden. In manchen Archiven, z.B. beim Bundesarchiv, entscheidet die abgebende Stelle:
- Argumentativ kann es hilfreich sein, folgende Punkte bei einem Einsichtsgesuch zu betonen: Forschungszweck, Finanzierung der Forschung durch öffentliche Gelder (z.B. Universitätsanstellung, SNF-Projekt, etc.), nahendes Ende der Schutzfrist, überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an historischer Forschung (z.B. zu Personen der Zeitgeschichte), Unterscheidung zwischen Einsichtnahme und Publikation, Präzedenzfälle (z.B. BGer-Entscheid C-115/2019, vgl. dazu auch den Kommentar bei Medialex von Franz Zeller) und die Hochhaltung des Datenschutzes seitens der Forschenden;
- Einsichtsgesuche werden oft unter Auflagen bewilligt, so z.B. Manuskriptvorlagen, Anomysierungen, etc.;
- Bei abgelehnten Einsichtsgesuchen kann ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. Wenn dieses ebenfalls abgelehnt wird, kann in der Regel eine beschwerdefähige Verfügung verlangt und anschliessend der Rechtsweg beschritten werden. Dies ist allerdings mit hohen Kosten, viel Geduld und einem unsicheren Ausgang verbunden;
- Manchmal verlangen Amtsstellen für das Ausstellen einer beschwerdefähigen Verfügung eine Gebühr. Diese kann unter Verweis auf die Finanzierung des Forschungsprojekts durch öffentliche Gelder angefochten werden.