sgg_logo   Briefwechsel Maurus Meyer von Schauensee
891118B
WIR SCHULTHEISS UND RATH DER STADT UND REPUBLIK LUZERN.

[Luzern, den 18. November 1789]

Unsern gnädig geneigten Willen samt allem Guten zuvor, ehrsame, ehrbare, besonders liebe und getreue
Zu gröstem Unserm Misslieben haben Wir vernehmen müssen, dass mehrere von Unsern unter dem Schweizergarderegiment befindlichen Angehörigen den zügellosesten Ausschweifungen sich überlassen, gegen ihre Vorgesezte sich auflehnen, die übertriebensten, so wie die ungerechtesten Forderungen an dieselbe machen, und sogar gegen Eid und Treue die ihnen obligende Militardienste zu versagen sich unterfangen. Wann nun dergleichen Unordnungen Schande und Unehre über alle Unsern Angehörigen verbreitten, dem Militarwesen und der Militar Ehre der schweizerschen Nation überhaubt, so wie unsers Standes insbesondre äusserst nachtheilig sind; so sehen Wir Uns genöthiget, um solchen entehrenden Ausschweifungen für die Zukunft Einhalt zu thun, die in Unserer Proclamation schon lezthin enthaltnen oberkeitlichen Erinnerungen nachdruksamst zu wiederhollen, und gebieten dessnahe allen Unsern Angehörigen anmit alles Ernstens, dass einerseits der königl. französische Dienst pünktlichst erfüllt, und die den vorgesezten Officieren gebührende Subordination vollständig geleistet; andrerseits aber alle Aufwieglungen, ungebührende Forderungen an ihre Officiers, Zusammenrottierungen sorgfältigst vermieden werden; wiedrigenfalls alle die jenigen, die fernerhin der sowohl in lezter als gegenwärtigen Proclamation erwänten Vergehungen sich schuldig machen solten, zur strengsten Verantwortung werden gezogen, als Aufrührer behandelt, und nach Befinden der Umstände an Leib, Ehre, mit Confiscierung all ihrer izt besizenden und künftig zu erwartender Gütern und ewiger Verbannung bestraft werden. Zugleich wollten Wir nicht umhin, den jenigen Unserer Angehörigen, die bis anhin ihre Pflicht, so wie es wahren Schweizern und guten Unterthanen geziemt, treu erfüllt, und gegen ihre Vorgesezten den schuldigen Gehorsam beobachtet haben, anmit Unser oberkeitliches Wolgefallen zu bezeugen, und dieselben unsrer Wolgewogenheit bestens zu versichern.
Zu wahrem Urkund und ohnzweifelhafter Beglaubigung haben Wir gegenwärtiger Proclamation Unser Standsinsigill aufgedrukt und dieselbe dem tit. Herrn Oberst von Affry eingesandt, um all Unsern in dessen Regiment befindlichen Angehörigen zu ihrer Warnung und Verhalt bekant gemacht zu werden.
Geben aus Unserm Rath den 18.ten Wintermonats 1789.

Kanzley der Stadt
und Republik Luzern

Original avec sceau en papier: AN T 1534 / 238 [b]; une copie ibid., 317 [a].

Synonyme désuet de la conjonction causale da, qui correspond au comme français.
Werden ajouté par une autre main.

891118.CTLU.Proclam.(AN:T1534/238[b])(22.12.93).(CO.1)