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Briefwechsel Maurus Meyer von Schauensee |
891118B WIR SCHULTHEISS UND RATH DER STADT UND REPUBLIK LUZERN.
[Luzern, den 18. November 1789]
Unsern gnädig geneigten Willen samt allem Guten zuvor, ehrsame, ehrbare,
besonders liebe und getreue
Zu gröstem Unserm Misslieben haben Wir
vernehmen müssen, dass mehrere von Unsern unter dem Schweizergarderegiment
befindlichen Angehörigen den zügellosesten Ausschweifungen sich
überlassen, gegen ihre Vorgesezte sich auflehnen, die übertriebensten,
so wie die ungerechtesten Forderungen an dieselbe machen, und sogar gegen Eid
und Treue die ihnen obligende Militardienste zu versagen sich unterfangen.
Wann nun dergleichen Unordnungen Schande und Unehre über
alle Unsern Angehörigen verbreitten, dem Militarwesen und der Militar Ehre
der schweizerschen Nation überhaubt, so wie unsers Standes insbesondre
äusserst nachtheilig sind; so sehen Wir Uns genöthiget, um solchen
entehrenden Ausschweifungen für die Zukunft Einhalt zu thun, die in Unserer
Proclamation schon lezthin enthaltnen oberkeitlichen Erinnerungen
nachdruksamst zu wiederhollen, und gebieten dessnahe allen Unsern
Angehörigen anmit alles Ernstens, dass einerseits der königl.
französische Dienst pünktlichst erfüllt, und die den vorgesezten
Officieren gebührende Subordination vollständig geleistet;
andrerseits aber alle Aufwieglungen, ungebührende Forderungen an ihre
Officiers, Zusammenrottierungen sorgfältigst vermieden werden;
wiedrigenfalls alle die jenigen, die fernerhin der sowohl in lezter als
gegenwärtigen Proclamation erwänten Vergehungen sich schuldig
machen solten, zur strengsten Verantwortung werden gezogen, als Aufrührer
behandelt, und nach Befinden der Umstände an Leib, Ehre, mit Confiscierung
all ihrer izt besizenden und künftig zu erwartender Gütern und ewiger
Verbannung bestraft werden. Zugleich wollten Wir nicht umhin, den jenigen
Unserer Angehörigen, die bis anhin ihre Pflicht, so wie es wahren
Schweizern und guten Unterthanen geziemt, treu erfüllt, und gegen ihre
Vorgesezten den schuldigen Gehorsam beobachtet haben, anmit Unser oberkeitliches
Wolgefallen zu bezeugen, und dieselben unsrer Wolgewogenheit bestens zu
versichern.
Zu wahrem Urkund und ohnzweifelhafter Beglaubigung haben
Wir gegenwärtiger Proclamation Unser Standsinsigill aufgedrukt und
dieselbe dem tit. Herrn Oberst von Affry eingesandt, um all Unsern in dessen
Regiment befindlichen Angehörigen zu ihrer Warnung und Verhalt bekant
gemacht zu werden.
Geben aus Unserm Rath den 18.ten Wintermonats
1789.
Kanzley der Stadt
und Republik Luzern
Original avec sceau en papier: AN T 1534 / 238 [b]; une copie ibid., 317 [a].
Synonyme désuet de la conjonction causale da, qui
correspond au comme français.
Werden
ajouté par une autre main.
891118.CTLU.Proclam.(AN:T1534/238[b])(22.12.93).(CO.1)