|
Briefwechsel Maurus Meyer von Schauensee |
891118A SCHULTHEISS UND RATH DER STADT LUZERN AN MAURUS
[Luzern, 18. November 1789]
Hochwolgebohrner Herr!
Uns ist der zuverlässige höchst
unangenehme Bericht gefallen, dass die Unordnungen unter dem Schweizer Garde
Regiment, zumal unter Unsern Angehörigen zur höchsten Unehre Unseres
Standes und der schweizerschen Nation überhaubt noch immer fortdauern,
dessnahe Wir Uns gedrungen finden, eine abermalige geschärfte Ermahnungs
Proclamation an all Unsere in dem Schweizergardenregiment befindlichen
Angehörigen ergehen zu lassen, welche Wir Ew: Hochwolgebohrn zu
diesem Ende mit dem eben so dringenden als angelegnen Ansuchen anmit
übermachen, dass belieben wolle, schleunigste Anstalt zu
treffen, dass all Unsere so wohl in beyden Unsern Compagnien stehenden, als in
den übrigen verschidnen Compagnien bemelten dero Regiments zerstreuten
Angehörigen ohnverzüglich zusam[m]enberuffen, und Ihnen
dann, wenn alle versamlet seyn werden, die beyligende Proclamation
nachdruksamst vorgelesen, und bekant gemacht werde; Wir zweiflen keineswegs,
dass Ew: Hochwolgebohrn
diese unsere ernstlichen auf die Ehre der
Nation und auf Handhabung des königl. französischen Dienstes
abzwekende Maasreglen durch kräftigste Mitwürkung zu unterstüzen,
und deren anhofende Würkung dadurch zu befördern gefällige
Hinsicht tragen werden.
Immittelst Wir Ew: Hochwolgebohrn den Genus
vollkommensten Wolstands grundmüthig zu wünschen, und mit aller
Hochachtung verharren. Den 18.ten 9.bris 1789.
Ew: Hochwolgebohrn
Freundbereitwillige
Schultheiss und Rath
der Stadt
Luzern
[sans adresse]
Original: AN T 1534 / 238 [a].
La tournure cérémonieuse dass belieben
wolle a été ajoutée.
Dans le langage
juridique et politique, le terme Angehörige, employée en lieu
et place de Untertanen, paraît une concession prudente aux temps
nouveaux et signifie attinents.
891118.CTLU-M.(AN:T1534/238[a])(22.12.93).(CO.1)