sgg_logo   Briefwechsel Maurus Meyer von Schauensee
891118A
SCHULTHEISS UND RATH DER STADT LUZERN AN MAURUS

[Luzern, 18. November 1789]

Hochwolgebohrner Herr!
Uns ist der zuverlässige höchst unangenehme Bericht gefallen, dass die Unordnungen unter dem Schweizer Garde Regiment, zumal unter Unsern Angehörigen zur höchsten Unehre Unseres Standes und der schweizerschen Nation überhaubt noch immer fortdauern, dessnahe Wir Uns gedrungen finden, eine abermalige geschärfte Ermahnungs Proclamation an all Unsere in dem Schweizergardenregiment befindlichen Angehörigen ergehen zu lassen, welche Wir Ew: Hochwolgebohrn zu diesem Ende mit dem eben so dringenden als angelegnen Ansuchen anmit übermachen, dass belieben wolle, schleunigste Anstalt zu treffen, dass all Unsere so wohl in beyden Unsern Compagnien stehenden, als in den übrigen verschidnen Compagnien bemelten dero Regiments zerstreuten Angehörigen ohnverzüglich zusam[m]enberuffen, und Ihnen dann, wenn alle versamlet seyn werden, die beyligende Proclamation nachdruksamst vorgelesen, und bekant gemacht werde; Wir zweiflen keineswegs, dass Ew: Hochwolgebohrn
diese unsere ernstlichen auf die Ehre der Nation und auf Handhabung des königl. französischen Dienstes abzwekende Maasreglen durch kräftigste Mitwürkung zu unterstüzen, und deren anhofende Würkung dadurch zu befördern gefällige Hinsicht tragen werden.
Immittelst Wir Ew: Hochwolgebohrn den Genus vollkommensten Wolstands grundmüthig zu wünschen, und mit aller Hochachtung verharren. Den 18.ten 9.bris 1789.

Ew: Hochwolgebohrn

Freundbereitwillige
Schultheiss und Rath
der Stadt Luzern


[sans adresse]

Original: AN T 1534 / 238 [a].

La tournure cérémonieuse dass belieben wolle a été ajoutée.
Dans le langage juridique et politique, le terme Angehörige, employée en lieu et place de Untertanen, paraît une concession prudente aux temps nouveaux et signifie attinents.

891118.CTLU-M.(AN:T1534/238[a])(22.12.93).(CO.1)